Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)

Seit dem 1993 in Deutschland in Kraft getretenen endgültigen Verwendungsverbot für Asbest sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen verboten. Davon ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Sie reichen von spektakulären Maßnahmen wie dem Abriss des Palastes der Republik in Berlin bis hin zu kleinen Arbeiten wie dem Bohren eines Loches in eine Wand mit asbesthaltigem Wandputz. Zum Schutz der Menschen, die heute Arbeiten an asbesthaltigen Materialien vorzunehmen haben, werden deshalb umfassende Schutzmaßnahmen gefordert.

Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen für ASI-Arbeiten sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ zusammengefasst. In dieser TRGS werden bei derartigen Arbeiten wegen des hohen Gesundheitsrisikos durch Asbestbelastungen grundsätzlich hohe Expositionen unterstellt und vorsorglich umfassende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten verlangt. ASI-Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind nur zulässig, wenn es sich um emissionsarme Verfahren handelt, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind (Anhang II Nr. 1 GefStoffV).

Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen vorgesehen, z. B. wenn es sich um Arbeiten mit geringer Exposition nach TRGS 519 handelt. Standardisierte und von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Verfahren mit geringer Exposition im Sinne von Anhang II Nr. 1 GefStoffV beschreibt die DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664).